Honorar

Für die anwaltliche Rechtsberatung gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung.

 

Das heißt, der Rechtsanwalt kann seine Leistungen in Form eines Zeithonorars (Stundensatz) oder Pauschalhonorars in Rechnung stellen. Wurde nichts vereinbart, errechnet sich die angemessene Entlohnung des Rechtsanwalts nach dem sogenannten Tarif.

 

Weiterführende Informationen und Erläuterungen zur Honorargestaltung finden Sie in der
Informationsbroschüre der Rechtsanwaltskammer

Kostentransparenz ist mir ein wichtiges Anliegen. Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:

01

Stundensatz

Die individuelle Vereinbarung von fallbezogenen Stundensätzen ist eine Abrechnungsmöglichkeit. Das Honorar bemisst sich hier nach den geleisteten Zeiteinheiten. Die Honorarnote weist selbstverständlich auch bei dieser Variante eine detaillierte Aufstellung der einzelnen erbrachten Leistungen auf.

02

Pauschal

In bestimmten Angelegenheiten ist der tatsächliche Aufwand im Vorhinein relativ genau abschätzbar – wie Marken­anmeldungen oder Vertragserrichtungen. Hier kann ein genau festgelegtes Pauschalhonorar für einen genau abgesteckten Leistungsumfang festgelegt werden. Die anfallenden Kosten sind damit von Anfang an vorhersehbar.

03

Tarif

Zur Ermittlung des Honorars werden für gewöhnlich das Rechtsanwalts­tarifgesetz (RATG), die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sowie das Notariatstarifgesetz (NTG) heran­gezogen. Hier werden entweder Einzelleistungen oder „Haupt­leistungen“ mit Einheitssatz (der „Nebenleistungen“) abgerechnet – wobei je nach Streitwert bzw. Bemessungsgrundlage – unterschiedlich hohe Tarifansätze herangezogen werden.