Ideen sind an sich nicht schutzfähig. Ebenso wenig existiert ein spezielles Schutzgesetz für Know-how. Wer von der erfolgreichen Verwertung eigener Innovationen und Ideen lebt, sollte diese in seinem Unternehmen vertraulich halten. Auf der rechtlichen Seite haben sich dafür mit Vertragsstrafen versehene Geheimhaltungsvereinbarungen mit allen Beteiligten, die mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen, bewährt.
Der Schutzumfang von Know-how hängt damit ganz wesentlich davon ab, ob und wie der Unternehmensinhaber Maßnahmen ergreift, um einer Offenkundigkeit seines exklusiven Wissens vorzubeugen. Daher sollte der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung stets vor Aufnahme von Gesprächen mit potenziellen Geschäftspartnern an oberster Stelle stehen. Erst im Anschluss erfolgt die Konzeption des entsprechenden Vertrages.